Was zählt zu den Betriebskosten?
Betriebskosten machen einen großen Teil der monatlichen Wohnkosten aus. Nicht umsonst werden sie auch als „zweite Miete“ bezeichnet.
Zu den Betriebskosten gehören beispielsweise die Kanalräumung oder die Kosten für HausbetreuerInnen.
Die Betriebskosten-Abrechnung sorgt immer wieder für Diskussionen zwischen den Mietern und dem Vermieter oder der Hausverwaltung. Insbesondere, wenn Nachzahlungen notwendig sind. Welche Kosten dürfen als Betriebskosten verrechnet werden?
Folgende Kosten gelten lt. Mietrechtsgesetz (MRG) als Betriebskosten:
- Wassergebühren oder die Erhaltung einer nicht öffentlichen Wasserversorgung
- Rauchfangkehrung (aber nicht das Schleifen von Kaminen)
- Kanalräumung
- Müllabfuhr (Entrümpelung nur, wenn der Besitzer des Sperrmülls nicht mehr zuordenbar ist)
- Schädlingsbekämpfung
- Beleuchtung der allgemeinen Teile des Hauses und des Hofes, bzw. Durchgang zu einem Hinterhaus (aber nicht die Kosten für Reparaturen von schadhaften elektr. Leitungen)
- Versicherungen
- Feuerversicherung
- gesetzliche Haftpflichtversicherung
- Versicherung gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden
- angemessene Versicherung gegen andere Schäden, wie z.B. Glasbruch oder Sturmschäden, wenn die Mehrheit der Hauptmieter (berechnet nach Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) zugestimmt haben.
Nicht als Betriebskosten gelten zum Beispiel:
- Reparatur- und Erhaltungsarbeiten
- Zusatzversicherungen ohne Zustimmung von 2/3 der Mieter
- Reparaturrücklage bei vermieteten Eigentumswohnungen
- „Sonstiges“
Betriebskostenabrechnung selbst prüfen:
Haben Sie den Eindruck, dass Ihre Betriebskosten zu hoch sind? Hier ein paar Punkte, auf die Sie achten sollten.
- Wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie zu viel bezahlen, lassen Sie sich vom Vermieter die Langversion der Abrechnung zuschicken. Nun können Sie die einzelnen Positionen überprüfen.
- Manchmal hilft es aber auch schon, wenn sich Mieter und Vermieter zusammensetzen und die einzelnen Posten noch einmal durchgehen und der Vermieter erläutert, wie welcher Betrag zustande gekommen ist.
Quelle: Arbeiterkammer NÖ
Gerichtliche Überprüfung der Betriebskosten-Abrechnung
Dort, wo das Mietrechtsgesetz gilt, kann jeder Mieter die Überprüfung der Betriebskosten beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Betriebskosten-Abrechnungen können nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren bestritten werden. Bei Genossenschaftswohnungen beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls 3 Jahre – allerdings nur dann wenn Sie binnen 6 Monaten nach Erhalt der Abrechnung bei der Genossenschaft reklamieren.