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Energiegemeinschaft gründen

Was beachten, wenn du eine Energiegemeinschaft (EG) gründen willst? Gregor Biley beantwortet die wichtigsten Fragen.

Eine Illustration in der Häuser miteinander Strom austauschen.
Bild: Philip Oroni/Unsplash

1. Wer wird teilnehmen?

An Erneuerbaren Energiegemeinschaften dürfen nur Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen und lokalen Gebietskörperschaften wie Gemeinden teilnehmen. An einer Bürgerenergiegemeinschaft dürfen darüber hinaus auch Elektrizitätsunternehmen, Mittel- und Großunternehmen teilnehmen, diese dürfen die EG aber nicht kontrollieren. Eine Bürgerenergiegemeinschaft ist – im Gegensatz zur EEG – auf Strom beschränkt und bietet keine direkten finanziellen Anreize, dafür darf sie sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber erstrecken. In beiden Fällen muss bei allen Teilnehmenden ein funktionierender Smartmeter vorhanden sein.

2. Sind Bürgerbeteiligungsmodelle möglich?

Die Möglichkeit, eine Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) zu gründen, ist für EGs spannend, da die Mitglieder über sogenannte Unternehmenswertanteile an der EG teilnehmen. Das bedeutet, dass sie einen Kapitalbeitrag leisten, dafür ein vergünstigtes Strombezugsrecht erhalten und sich nicht mit mühsamen Verwaltungstätigkeiten beschäftigen müssen.

3. Muss jedes Mitglied aufgenommen werden?

EGs müssen für offen und frei sein, d.h. jede*r, der die Voraussetzungen zur Teilnahme erfüllt (z. B. Ansiedlung im Einzugsbereich des gleichen Umspannwerks), darf der EG beitreten und diese auch wieder verlassen. Die Aufnahme neuer Mitglieder kann aber nach sachlichen Kriterien verweigert werden wenn z. B. bei Aufnahme eines weiteren Mitglieds zu wenig Strom für alle zur Verfügung stünde – diese Möglichkeit sollte in der Satzung berücksichtigt werden.

4. Wie kommt die EG zum Strom?

Die EG kann selbst Eigentümerin von Erzeugungsanlagen sein und auch durch die Reinvestition von Gewinnen neue Kapazitäten schaffen. Sie kann aber auch über Contracting-Verträge eine Erzeugungsanlage nützen – oder Mitglieder stellen der EG ihren Überschussstrom zur Verfügung.

5. Darf die EG Gewinn machen?

Ja, das darf aber nicht ihr Hauptzweck sein. Eine EG darf bis zu 50 Prozent der erzeugten und nicht verbrauchten Elektrizität am Strommarkt gewinnbringend verkaufen. In diesem Umfang könnte sie sogar eine Förderung (Marktprämie) erhalten.

Gregor Biley, Niederhuber & Partner Rechtsanwälte