Klimaschutz = Menschenrecht
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gibt KlimaSeniorinnen v. Schweiz recht: Unzureichender Klimaschutz verstößt gegen Menschenrechte.
Durch zu wenig Klimaschutz können Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gegen Konventionsgrundrechte verstoßen - der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dazu nun ein historisch anmutendes Urteil gefällt:
Im Fall KlimaSeniorinnen v. Schweiz bemängelte der Verein, dass die Schweiz keine ausreichenden Maßnahmen ergreifen würde, um die Auswirkungen des Klimawandels zu mildern. Seine Mitglieder seien über die Auswirkungen der Klimaerwärmung auf ihre Lebensbedingungen und ihre Gesundheit besorgt. Zusätzlich traten vier Frauen individuell als Beschwerdeführerinnen auf.
Während das Gericht die Beschwerden der individuellen Klägerinnen abwies, da die Personen nicht persönlich und unmittelbar in einer ausreichenden Intensität betroffen seien, stellte er fest, dass die Beschwerde des Vereins zulässig sei: Die Menschenrechtskonvention beinhalte ein Recht auf wirksamen Schutz durch die staatlichen Behörden vor schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels auf Leben, Gesundheit, Wohlbefinden und Lebensqualität. Konkret wurde das "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" und das "Recht auf ein faires Verfahren" verletzt - die Schweiz habe ihre Schutzpflichten verletzt, weil sie keine zeitgerechten und adäquaten Maßnahmen ergriffen hat, um die notwendige Veränderung des Rechtssystems angesichts der Klimakrise voranzutreiben.
Das ist eine interessante Entwicklung im Bezug auf ein weiteres Verfahren: der Fall Müllner versus Austria. Mex (vertreten von Klimaanwältin Michaela Krömer und unterstützt vom Verein CLAW – Initiative für Klimarecht) leidet unter Multipler Sklerose und dem damit zusammenhängenden Uhthoff-Syndrom. Ab einer Außentemperatur von über 25°C ist er auf einen Rollstuhl angewiesen, ab über 30°C kann er diesen nicht selbst bewegen. Er ist also anders als die vier Schweizerinnen persönlich als auch unmittelbar in einem Ausmaß betroffen, die klar eine Verletzung seines Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellt und müsste daher auch zu einer Beschwerde gegen die Untätigkeit Österreichs im Bereich des Klimaschutzes berechtigt sein.