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Selbstgemachtes verkaufen: Achten Sie auf die Rechtslage

Selbstgemachtes online verkaufen, interessiert viele Hobby-Hand­werker*innen. So gehts und diese rechtlichen Regeln gelten beim Verkauf auf Online-Plattformen.

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Selbstgemachtes auf Online-Plattformen zu verkaufen klappt ganz einfach, wenn man diese Regeln beachtet. Foto: Istock.com/dragonimages

In Handgemachtem steckt viel Liebe - von der eingekochten Marmelade bis zum selbstgenähten Kleidungsstück. Aber was gibt es beim Verkauf zu beachten?

Gewerberechtliches

Eine wichtige Frage ist, ob für Ihre Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung notwendig ist.

Wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die "im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnet sind", fällt sie unter "Häusliche Nebenbeschäftigung" und es ist keine Gewerbeberechtigung erforderlich. Darunter fällt beispielsweise das Backen von Keksen zur Weihnachtszeit, das Anfertigen von Kränzen und Blumengebinden, oder kunsthandwerkliche Tätigkeiten.

Für Herstellung und Verkauf von Modeschmuck, Taschen, Kleidung, Pflanzenkosmetik oder Marmeladen brauchst du eine Gewerbeberechtigung.

Das bedeutet, dass du eine Gewerbeberechtigung (früher: Gewerbeschein) benötigst und das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde angemeldest. Weiter kommt es darauf an, ob die Tätigkeit zu den freien oder zu den regelmentierten Gewerben gehört.

Eine lila Seife, rundherum Blumen.
Foto: Silviarita, Pixabay

Naturkosmetik (Erzeugung von Cremen, Salben, Öle,…): Die Erzeugung von kosmetischen Artikeln ist ein freies Gewerbe. Das bedeutet, dass abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung keine fachlichen Qualifikationen nachzuweisen sind. Es müssen jedoch gesetzliche Regelungen eingehalten werden, zum Beispiel eine Sicherheitsbewertung durch eine fachlich qualifizierte Person. Für Biokosmetik und Naturkosmetik finden sich auch Lebensmittelkodex eigene Regeln (Kapitel A8 und B33). Hat man keine einschlägige Ausbildung gibt es zum Beispiel bei den WIFIs einen entsprechenden Lehrgang.

Modeschmuck ist ebenso ein freies Gewerbe, das unter die Erzeugung kunstgewerblicher Gegenstände fällt. Infos zum Thema Kleinunternehmerregelung, Steuerliche Besonderheiten, DSGVO, und Registrierkartenpflicht findest du bei der Wirtschaftskammer.

Erzeugung von Lebensmitteln wie Marmeladen ist - anders als das Bäcker-, Konditor-, Fleischer, Müller-und Molkergewerbe für das ein Befähigungsnachweis notwendig ist - ebenso kein regelmentiertes Gewerbe. Wichtig ist jedoch, Hygienebestimmungen und Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten. Alle Lebensmittelunternehmer müssen eine verpflichtende Eigenkontrolluntersuchung ihres sensibelsten Produkts nachweisen können. Auch hier gibt es eine Infobroschüre zum Gewerbeeinstieg.

Steuerpflichtig?

Auch steuerrechtlich betrachtet gibt es für Onlineverkäufe einiges zu beachten. Grundsätzlich bemisst sich der Gewinn aus den Einkünften der Selbstständigkeit, sprich dem Verkauf von Selbstgemachtem. Überschreitet die Nebentätigkeit ein gewisses Ausmaß, werden Steuern und Beiträge fällig, die man in einer Einkommenssteuererklärung angeben muss (detaillierte Infos).

Bei der Sozialversicherung sollte man sich außerdem die Frage stellen, ob man wie gehabt versichert bleiben kann oder dies umstellen muss. Verzichtet man auf eine Kleinunternehmerregelung, muss monatlich oder vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden.

Mängel und Reklamationen

Wer Dinge verkauft, muss in der Regel für die Mangelfreiheit des Objekts einstehen. Mängel liegen immer dann vor, wenn die verkaufte Ware nicht so beschaffen ist, wie es im Vertrag vereinbart wurde. Die gesetzliche Gewährleistungspflicht beträgt in Österreich bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre. Ähnlich wie in Deutschland gilt die Produkthaftung, welche besagt, dass Verkäufer*innen unabhängig vom Verschulden für Schäden haftbar gemacht werden können.

Verkauft man als Privatperson an andere Privatpersonen, kann diese Gewährleistung beschränkt oder ausgeschlossen werden. Dazu genügt, festzuhalten, dass es sich um einen Privatverkauf handelt und jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist. Dies dient dazu unerfahrene Verkäufer*innen zu schützen, für Mängel zu haften, von denen sie keine Ahnung hatten. Verschweigen sie jedoch absichtlich einen Mangel oder entspricht das Objekt nicht der Beschreibung, so haften sie trotz eines Ausschlusses. Ob man sich für den Ausschluss entscheidet oder nicht – es ist ratsam, das Angebot detailliert zu beschreiben und auf eventuelle Mängel oder Gebrauchsspuren hinzuweisen – insbesondere beim Verkauf von Gebrauchtem.

Versand - wer trägt das Risiko?

Wenn ein Artikel versandt und nicht abgeholt wird, ist es wichtig, vorab anfallende Versandkosten mit dem Käufer oder der Käuferin zu klären. Hier kann auf Wunsch auch über die Versandart bestimmt werden. So lässt sich einerseits eine höhere Kundenzufriedenheit erzielen, andererseits ist man als Verkäufer*in auf der sicheren Seite, da alle Bedingungen vorab geklärt wurden. Sollte der Artikel beim Transport beschädigt werden oder schlimmstenfalls nicht ankommen, trägt der*die Käufer*in nach österreichischem Recht das Risiko des Verlusts.

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